Testament und Erbvertrag: Was Immobilienerben wissen müssen

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Dieser Beitrag wurde am 25. Januar 2020 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Im Testament kann der Erblasser verfügen, welche Person die Immobilie, und welcher Nachfahre andere Vermögenswerte wie einen Geldbetrag erhält. Hat der Erblasser kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Gerade beim Vererben von Immobilien an mehrere Nachfahren ist es sinnvoll, den letzten Willen schriftlich zu fixieren. Damit kann verhindert werden, dass eine Erbengemeinschaft das Haus oder die Wohnung erhält und sich möglicherweise über die weitere Nutzung streitet.

Auch ein anderer Fall ist häufig anzutreffen: Ein Ehepaar mit zwei Töchtern will ihr Eigenheim nach dem Tod an ein Enkelkind vererben. Hierfür benötigen sie ein Testament. Würde die gesetzliche Erbfolge greifen, würde das Objekt an die Töchter übertragen werden. Der Enkel ginge leer aus.

Mit einem Testament können allerdings nicht alle nahen Verwandten übergangen werden. Es gibt den so genannten Pflichtteil. Er zwingt den Erblasser auch nahe Verwandten zu bedenken.

Das Testament sollte mithilfe eines Fachanwalts für Erbrecht beziehungsweise Notars verfasst werden. Die Notargebühr orientiert sich an der Höhe des Nachlasses.

Grundsätzlich ist auch ein handschriftliches Schreiben mit dem letzten Willen rechtsgültig. Hierbei müssen allerdings alle formalen Kriterien erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, ist es hinfällig. Es gibt im Internet verschiedene Testamentsvorlagen, die allerdings nicht immer rechtssichere Resultate liefern, wie die Stiftung Warentest im Sommer 2018 ermittelte. Dabei wird nach der persönlichen Situation und den Wünschen für die Weitergabe des Erbes gefragt. Daraufhin liefert das Tool entsprechende Textbausteine. Es ist dabei nicht ausreichend, diesen Text auszudrucken und zu unterschreiben. Vielmehr gilt auch hier, dass das gesamte Dokument handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben sein muss.

Neben dem Testament gibt es zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag mit den Personen, die bedacht werden sollen, zu schließen. Dieser muss notariell beurkundet werden. Der Erblasser muss nicht nur testierfähig sein wie beim Verfassen eines Testaments, sondern auch geschäftsfähig sein. Ein Erbvertrag wird häufig bei speziellen Umständen geschlossen, etwa wenn ein Unternehmen peu à peu an einen Nachfolger übergehen soll oder das Erbe einer Immobilie daran geknüpft wird, dass der Erbnehmer gegebenenfalls vor dem Tod des Erblassers im gegenseitigen Einvernehmen verpflichtet wird, für diesen bestimmte Pflegeleistungen zu erbringen. Ein Testament würde nicht ausreichen, da dies jederzeit einseitig verändert werden kann.

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Foto: djedzura

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