Das ändert sich für Eigentümer mit der Grundsteuerreform

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Dieser Beitrag wurde am 5. Juli 2019 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BGH) die bisherige Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärte, einigte sich die Bundesregierung im vergangenen Juni auf eine Reform der Grundsteuer. Obwohl lange Zeit um eine Reform gerungen wurde, hat sich die Groko nun in einem ungewöhnlich schnellen Verfahren auf einen Kompromiss verständigt. Was bedeutet das für Eigentümer?

In Deutschland zahlt jeder Grundsteuer, sowohl Immobilieneigentümer, als auch Mieter, auf die sie umgelegt wird. Bisher beruht ihre Berechnung aber auf völlig veralteten Werten. Durch die Reform soll sich das nun ändern. Der Steuerzahler soll aber durch die jetzige Reform insgesamt nicht höher belastet werden, sagt Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Eine Garantie gibt es dafür jedoch nicht. Denn am Ende bestimmen die Kommunen durch ihre Hebesätze die endgültige Höhe der Grundsteuer. Laut tagesschau.de gehen Experten davon aus, dass in den Ballungsräumen auf Eigentümer und Mieter Mehrkosten von etwa 50 Euro jährlich zukommen können.

Nach der Reform sollen weiterhin der Wert des Bodens sowie die durchschnittliche Miete oder Pacht Einfluss auf die Berechnung der Grundsteuer haben. Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Gebäudealter und sogenannte Mietniveaustufe fließen dann in die Berechnung mit ein. Das soll für Gerechtigkeit sorgen. Denn so sollen teure Immobilien in besseren Lagen höher besteuert werden, als günstigere in schlechteren Lagen.

Jedoch sind Ausnahmen vorgesehen. Durch eine Öffnungsklausel können Bundesländer von der vorgegebenen Regelung abweichen und ihren Kommunen unterschiedliche Parameter zur Steuerermittlung vorgeben. Dies ist ein Zugeständnis an Bayern, dass darauf gedrängt hatte. Die Bayerische Landesregierung fand den Vorschlag von Olaf Scholz zu kompliziert und bürokratisch. Durch die Öffnungsklausel kann Bayern sein eigenes Modell umsetzen. In dem bayerischen „Einfach-Flächenmodell“ sollen nur Größe und Nutzung der Grundstücks- und Gebäudefläche bei der Berechnung der Steuer einbezogen werden. Bodenwert und mögliche Erlöse aus Miete und Pacht fließen hier nicht mit ein. Hieran wird jedoch kritisiert, dass Eigentümer von großen Grundstücken in teuren Lagen bevorzugt würden. Experten vermuten aber, dass durch die Öffnungsklausel auch bald andere Bundesländer auf ein ähnliches Modell wie das der Bayern umschwenken werden, um sich eines weniger komplizierten und weniger bürokratischen Verfahrens bedienen zu können.

Dennoch ist die Höhe der Grundsteuer weiterhin von der Höhe des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde abhängig. Vergleichbare Immobilien werden auch heute schon je nach Region unterschiedlich besteuert, weil die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben.

Die Berechnung der Grundsteuer nach dem neuen Gesetz soll ab Januar 2025 erfolgen. Der Bund hat also fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. 14 Millionen Euro nehmen die deutschen Kommunen derzeit über die Grundsteuer ein für 36 Millionen Wohngebäude und Grundstücke. Auch die Bodenspekulation soll durch das neue Gesetz erschwert werden. Denn durch die neue Regelung können unbebaute Grundstücke oder ungenutzte Immobilien, bei denen auf Preissteigerungen gesetzt wird, mit einer höheren „Grundsteuer C“ belastet werden.

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