Immobilienkauf beim Notar: So gelangen Sie sicher vom Vertrag zum Schlüssel

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Der Kauf einer Immobilie ist ein großer Schritt – und mit einigen rechtlichen Formalitäten verbunden. Besonders beim ersten Eigenheim tauchen viele Fragen auf: Was steht im Kaufvertrag? Wie läuft die Beurkundung ab? Und wann dürfen Sie endlich einziehen? Wer den Ablauf kennt und sich frühzeitig vorbereitet, kann dem Notartermin mit einem guten Gefühl entgegensehen.

 

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Vor Vertragsabschluss: Prüfen Sie den Entwurf gründlich

Sobald Käufer und Verkäufer in Offenburg und Umgebung sich über die grundlegenden Bedingungen einig sind, wird vom Notariat ein Entwurf des Kaufvertrags erstellt. Dieser enthält weit mehr als nur den vereinbarten Kaufpreis. Er definiert unter anderem, welche Immobilie übertragen wird, wann die Zahlung zu erfolgen hat, welche Belastungen existieren und wann Besitz und Schlüssel übergeben werden.

Klaus Seigel vom Maklerbüro Arnold Ernst rät: “Lesen Sie den Entwurf sorgfältig und vergleichen Sie die Angaben mit Ihren bisherigen Absprachen. Stimmen die Grundstücksgröße, der Kaufpreis und der Übergabetermin? Ist vereinbartes Inventar, wie etwa eine Einbauküche, ausdrücklich aufgeführt? Achten Sie auch auf Regelungen zur Sachmängelhaftung und auf bestehende Rechte Dritter, wie etwa Wegerechte.” Beim Erwerb einer Eigentumswohnung sollten zusätzlich die Teilungserklärung, das Hausgeld und mögliche Beschlüsse über größere Sanierungen berücksichtigt werden.

Bei notariell zu beurkundenden Verbraucherverträgen sollte der Entwurf üblicherweise zwei Wochen vor dem Termin vorliegen. Nutzen Sie diese Zeit, um Unklarheiten mit dem Notariat zu besprechen. “Auch die Finanzierung sollte vor der Unterschrift verbindlich geklärt sein”, betont Seigel.

Der Notartermin: Was geschieht während der Beurkundung?

Zum vereinbarten Termin erscheinen die Beteiligten mit einem gültigen Ausweisdokument im Notariat. Der Notar oder die Notarin liest den gesamten Kaufvertrag vor und erklärt die rechtlichen Konsequenzen. Dabei geht es unter anderem um den Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen, die Sicherstellung des Eigentumsübergangs sowie die Pflichten beider Parteien.

“Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet”, erklärt Seigel. “Er vertritt nicht allein die Interessen des Käufers oder Verkäufers. Deshalb sollten Sie jederzeit nachfragen, wenn eine Formulierung unverständlich ist.” Notwendige Änderungen können grundsätzlich noch vor der Unterzeichnung vorgenommen werden.

Sind alle Fragen geklärt, unterschreiben die Vertragsparteien und der Notar die Urkunde. Damit ist der Immobilienkauf rechtlich bindend. “Eigentümer sind Sie zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht”, erläutert Seigel. “Dafür ist später die Eintragung im Grundbuch erforderlich.”

Nach der Beurkundung: Zahlung, Übergabe und Grundbucheintrag

Auch nach dem Notartermin sind noch einige Schritte erforderlich. Das Notariat veranlasst zunächst eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die Ihren Anspruch auf die Eigentumsübertragung sichert. Zudem werden notwendige Genehmigungen und Unterlagen zur Löschung nicht übernommener Belastungen eingeholt.

“Erst wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Fälligkeitsmitteilung”, erklärt Seigel. “Zahlen Sie den Kaufpreis nicht vorschnell, sondern entsprechend dieser Mitteilung und der vereinbarten Frist.” Planen Sie zudem die Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Grundbuchkosten ein.

Nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt die Schlüsselübergabe zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt. “Halten Sie dabei Zählerstände, Schlüsselanzahl und den Zustand der Immobilie in einem Übergabeprotokoll fest”, empfiehlt Seigel. Die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt gesondert, sobald alle Bedingungen erfüllt sind.

Sie möchten beim Immobilienkauf in Offenburg den Überblick behalten? Wir begleiten Sie von den ersten Abstimmungen bis zur Übergabe und helfen, offene Fragen rechtzeitig mit dem Notariat zu klären.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Copyright: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s ChatGPT

 

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