Scheidungsimmobilie noch nicht abgezahlt?

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Dieser Beitrag wurde am 5. Juni 2020 veröffentlicht und könnte veraltete Informationen enthalten.
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Wie jeder weiß, ist eine Scheidung die beiden zukünftigen Ex-Partner nicht nur emotional eine große Belastung. Gerade für Immobilienbesitzer erweist sich vor allem die Gütertrennung oft als ein Riesenproblem. Wie soll man das gemeinsame Eigentum teilen, und vor allem: wie beendet man die gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen?

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Nachdenkliches Paar steht getrennt an einer Wand, die beide trennt, jeweils in einem hellen Raum – Symbolbild für Trennung, emotionale Belastung und die Klärung von Immobilienfragen im Rahmen einer Scheidung.

 

Fall 1: Nur ein Partner haftet für den Kredit

Grundsätzlich gilt: zahlungspflichtig ist der Kreditnehmer. Das Eheverhältnis spielt dabei keine Rolle. Wenn also nur ein Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben hat, so ist auch nur ein Ehepartner für die Rückzahlung verantwortlich. Der Partner haftet prinzipiell nicht mit, auch wenn er mit im Grundbuch steht.

In diesem Fall bietet es sich an, dass der finanzierende Partner die Immobilie übernimmt. Möchte allerdings der andere Partner in der Immobilie wohnen bleiben, so bietet sich ein Ausgleich durch die Zahlung von Miete oder die Anpassung des Unterhaltes an. Im Sonderfall kann auch der Ehepartner Ausgleichsforderungen geltend machen, der bei einer Scheidung die Schulden allein tilgt. Das gilt vor allem dann, wenn dieser Partner nicht im Haus verbleibt, sondern es stattdessen der anderen Partei überlässt.

Fall 2: Beide Partner haben den Kreditvertrag unterschrieben

Anders sieht das aus, wenn beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben. Dann haften auch beide für den Kredit, unabhängig davon, ob einer der Partner vielleicht keinen Nutzen mehr aus der Immobilie zieht. Sollten die Eigentümer in der Lage sein, ihre Besitztümer einvernehmlich zu trennen, so können sie versuchen, mit ihrer Bank zu sprechen und den Kreditvertrag so ändern zu lassen, dass nur noch ein Partner für die Raten aufkommen muss. Allerdings ist eine solche Änderung auch von der Kulanz der jeweiligen Bank abhängig.

Sollte eine Vertragsänderung nicht gewollt sein, müssen sich die getrennten Partner auch hier über einen Ausgleich einigen. Eine Möglichkeit ist dabei die Erstellung einer Schuldfreistellung. Dies bedeutet, dass nur der Hauptverdiener die Raten bedient. Ist allerdings der zur Zahlung verpflichtete Partner nicht mehr zahlungsfähig, wird trotzdem der Ex-Partner in die Verantwortung genommen. Denn vor der Bank hat die Schuldfreistellung keinen Bestand.

Verbindliche Regelung über Unterhaltszahlungen

Eine verbindlichere Regelung zwischen den Ehegatten kommt über die Unterhaltszahlungen zustande. Die Kreditrate wird von dem Gehalt eines Partners abgezogen, das zur Unterhaltsberechnung genutzt wird. Dadurch fällt die faktische Unterhaltssumme geringer aus. Auf diese Weise sind beide Partner an den Darlehenszahlungen beteiligt, auch wenn nur noch ein Ehegatte die Immobilie nutzt. Ein Profi-Makler kennt sich mit solchen Situationen aus und kann Ihnen dabei helfen eine optimale Lösung für eine einvernehmliche Gütertrennung im Falle einer Scheidung zu finden.

Sind Sie unsicher, was mit Ihrer Scheidungsimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern zu Ihren Möglichkeiten.

Nicht fündig geworden:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/_inhalt.html

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/227/umfrage/anzahl-der-eheschliessungen-in-deutschland/

https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilie

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © vaselena/Depositphotos.com

 

 

 

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